Runderlaß: ekämpfung des Zigeunerunwesens im Protektorat – Erfassung der Zigeuner, Zigeunermischlinge und nach Zigeunerart umherziehenden Personen

Sonderanlage zu St. I/II-17-100-78

Ministerium des Innern

Prag VII; Sommerbergstraße 69,

Fernruf 77741-49

Z. D-1520-22/6-42-V/4

Prag, den 24. Juni 1942

 

Runderlaß

An die Bezirksbehörden, deren Außenstellen, an die Regierungspolizeibehörden, an die Polizeidirektion, Kriminalabteilung – Allgemeine Kriminalzentrale – in Prag und die Polizeidirektion – Kriminalabteilung – in Brünn; nachrichtlich an den Generalkommandanten der Gendarmerie, an die Landesbehörden und an die Gendarmerielandeskommandos.

Betrifft: Bekämpfung des Zigeunerunwesens im Protektorat – Erfassung der Zigeuner, Zigeunermischlinge und nach Zigeunerart umherziehenden Personen.

Anlagen: 1

I.  Die bisherige Evidenz der Zigeuner ist nicht vollständig und zuverlässig, da sie insbesondere Zigeunermischlinge und nach Zigeunerart umherziehende Personen, wie Kesselflicker, Scherenschleifer, Schausteller (Marktlieferanten), soweit sie kein eigenes Gewerbe mit ständigem Wohnsitz haben, nicht erfaßt.

II. Um eine zuverlässige Grundlage für die Evidenz dieser Personen zu gewinnen, wird die Kriminalabteilung – Allgemeine Kriminalzentrale – der Polizeidirektion in Prag zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt eine Erfassung der Zigeuner, Zigeunermischlinge und nach Zigeunerart umherziehenden Personen im ganzen Protektorat vornehmen. Hierzu ist die gesamte Gendarmerie und Protektoratspolizei einzusetzen. Die Bezirksbehörden und die Gemeindeämter haben auf geeignete Art mitzuwirken und die Tätigkeit der erwähnten Organe zu unterstützen.

III. Die Bezirks-(Reg.-Pol.-)Behörden erlassen zu dem ihnen von der Kriminalabteilung – Allg. Kriminalzentrale – der Polizeidirektion Prag aufzugebenden Zeitpunkt nach Art. 3, Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1927, Slg. Nr. 125, eine Kundmachung, wodurch den bezeichneten Personen für die Zeit der Erfassung das Verlassen des Aufenthaltsortes verboten und das Erscheinen an dem für die Erfassung, festgesetzten Orte vorgeschreiben wird – siehe Beilage –.

IV. Die vorläufige Entscheidung darüber, wer als Zigeuner, Zigeunermischling oder nach Zigeunerart umherziehende Person anzusprechen ist, hat in Zweifelsfällen die örtlich zuständige Kriminalabteilung bzw. der Gendarmeriefahndungsposten zu treffen. Die endgültige Begutachtung der erfaßten Personen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bleiben einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.

V. Da die Zigeuner usw., soweit sie ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, also im Besitze von Wandergewerbescheinen pp. sind, insbesondere auch die ländliche Bevölkerung durch Überlassung völlig minderwertiger und zur Bedarfsdeckung gar nicht erforderlicher Waren, die sie fast durchwegs weit über den Verkaufswert hinaus veräußern, schädigen und darüber hinaus Straftaten begehen, die ihnen infolge des ständigen Wechsels ihres Aufenthaltsortes nur sehr selten nachzuweisen sind, sind ihnen ab sofort – spätestens am Erfassungstage – die Wandergewerbescheine usw. abzunehmen. Neue Wandergewerbescheine usw. sind ihnen nicht auszustellen.

VI. Sämtlichen Zigeunern und Zigeunermischlingen ist bei der Erfassung protokollarisch zu eröffnen, daß sie, soweit sie bereits in fester produktiver Arbeit stehen und

  1. ihre Arbeit unberechtigt niederlegen oder Arbeitsunlust zeigen und sich trotz Verwarnungen nicht bessern;

  2. ihren Aufenthaltsort ohne schriftliche Genehmigung des zuständigen Gendarmeriefahdungspostens oder der zuständigen Reg. Pol. Behörde verlassen;

  3. nicht dafür sorgen, daß ihre Familienangehörigen einen geregelten Lebenswandel führen und den Anordnungen der Polizeibehörden und Arbeitgeber folgen;

  4. selbst die sonstigen Anordnungen im Rahmen der Regierungsverordnung Slg. Nr. 89/1942 nicht befolgen oder sich sonst widersetzlich zeigen;

in polizeiliche Vorbeugungshaft genommen und erforderlichenfalls einem Zigeunerlager zugeführt werden.

VII. Die nach Zigeunerart umherziehenden Personen sind, soweit sie mit Zigeunern oder Zigeunermischlingen zusammenleben, wie diese zu behandeln. Mit den übrigen nach Zigeunerart umherziehenden Personen ist nach den gegen Asoziale erlassenen Bestimmungen zu verfahren.

VIII. Zigeuner und Zigeunermischlinge, die nicht in fester nutzbringender Arbeit stehen, sind mit ihrem Angehörigen entsprechend den von der Kriminalabteilung – Allgemeine Kriminalzentrale – der Polizeidirektion Prag erlassenen Ausführungsbestimmungen festzunehmen und in ein Zigeunerlager zu überführen. In gleicher Weise sind Zigeuner zu behandeln, die trotz Verbot ihren bisherigen Aufenthaltsort verlassen haben. Soweit sie unbekannten Aufenthaltes sind, sind sie bei der Kriminalabteilung – Allgemeine Kriminalzentrale – der Polizeidirektion Prag zur Fahndung aufzugeben.

IX. Mit der Überwachung der Durchführung dieses Erlasses wird die Kriminalzentrale in Prag beauftragt. Bis zur Errichtung der Kriminalzentrale hat deren Aufgabe die Kriminalbteilung – Allgemeine Kriminalzentrale – der Polizeidirektion Prag wahrzunehmen, die beauftragt wird, die weiteren erforderlichen Weisungen herauszugeben und die nötigen Vordrucke (Fingerabdruckbogen u. dgl.) anzuschaffen und beizustellen.

Für den Minister:

gez. Dr. Novák v. r.

Stimmt mit dem genehmigten Entwurf überein.

Der Expeditionsvorstand:

i. V. Vyslyšel

Archivarisch Quelle:

  • Moravský zemský archiv, B 124, Krajský národní výbor Brno, III. manipulace, kart. 1871, inv. č. 1536, Rozkaz generálního velitele neuniformované protektorátní policie z 10. července 1942 č. St I/II-17-100-78 „Potírání cikánského zlořádu“.

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